Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen.
§1
Der Verein führt den Namen "Hilfsorganisation Omar Faruq e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Essen. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen sowie anderweitig unschuldig in Not geratener Menschen im Sinn des § 53 AO. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wie beispielsweise Errichtung oder Wiederaufbau von Krankenstationen, Zuschüsse zu den Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen u.a.m., der Entwicklungshilfe wie beispielsweise der Einrichtung von Wasserstellen, Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnützigen Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und andere Bildungsstätten, Bereitstellung von Unterrichtsmaterial u.a.m., Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung u.a.m..
§3
Der Verein verschafft sich seine Mittel durch Sammeln von Geld- und Sachspenden, wie z.B. Lebensmittel, Medikamente u.ä.
§4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen sowie anderweitig unschuldig in Not geratener Menschen im Sinn des § 53 AO.
§7
Mitglied kann jede Person islamischen Glaubens werden, die sich durch persönlichen Einsatz an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligt. Mitgliedsbeiträge sind nicht zu entrichten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§8
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart als seinem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.
§10
Eine Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
§11
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen in Textform einberufen.
§12
Die Beschlüsse von Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sind auch Ort und Zeit der Versammlung anzugeben. Versammlungsleiter ist eine(r) der Vorstandsmitglieder.
§13
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntel-Mehrheit. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt.